Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Celle wird
1.der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2022 aufgehoben, soweit in den Fällen 1, 5, 9, 10, 12 und 13 der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist,
2.die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 auch hinsichtlich der Fälle 1, 5, 9, 10, 12 und 13 der Anklageschrift unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle zugelassen.
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