Der Kläger, der Gebrauchtwagenhändler ist, kaufte am 24. März 1997 von der Beklagten, die sich gewerblich mit der Vermietung und dem Verleasen von Kraftfahrzeugen befaßt, einen gebrauchten BMW zum Preis von 36.000,-- DM. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. In der Rechnung der Beklagten ist der Hinweis "unfallfrei (kein Rahmen- oder größerer Blechschaden)" enthalten.
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