OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.07.2013
2 OLG Ss 113/13
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 136 Abs. 1 S. 1; StPO § 163a Abs. 4; StGB § 142;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 704 Js 64903/12

Unverwertbarkeit einer Aussage nach unterbliebener Belehrung als Beschuldigter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 2 OLG Ss 113/13

DRsp Nr. 2014/2450

Unverwertbarkeit einer Aussage nach unterbliebener Belehrung als Beschuldigter

Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar

Liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zu befragende Person kein Zeuge, sondern Beschuldigter sein könnte, weil sie nach einer Verkehrsunfallflucht als Halter des betroffenen Fahrzeugs ermittelt wurde, ist sie als Beschuldigter zu belehren. Unterbleibt diese Belehrung, sind die gegenüber der Polizei getätigten Angaben unverwertbar.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Nürnberg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 136 Abs. 1 S. 1; StPO § 163a Abs. 4; StGB § 142;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten am 27.2.2013 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt.

Das Amtsgericht hat zur Tat unter anderem folgende Feststellungen getroffen: