Unverzügliches Ermöglichen der erforderlichen Feststellungen nach einem Unfall
BayObLG, Beschluß vom 27.06.1985 - Aktenzeichen RReg 1 St 139/85
DRsp Nr. 1998/9417
Unverzügliches Ermöglichen der erforderlichen Feststellungen nach einem Unfall
1. Wer als Unfallverursacher an der Unfallstelle nach dem Anfahren eines Lichtmastes etwa eine Viertelstunde an der Unfallstelle gewartet hat und dann zwei vorbeikommende Bekannte bittet, ihn ins Krankenhaus zu fahren und den Unfall der Polizei zu melden, hat die erforderlichen Feststellungen unverzüglich ermöglicht, wenn die von ihm hierzu Beauftragten der Meldepflicht nachkommen.2. Kommen die Beauftragen dem Meldeauftrag des Angeklagten nicht nach, ist der Angeklagte nur dann nach § 142 strafbar, wenn er diese Möglichkeit in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, da andernfalls lediglich Fahrlässigkeit in Frage steht.