BGH - Beschluss vom 30.03.2022
IV ZR 138/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 215/18
OLG Köln, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 180/18

Unwirksame Prämienerhöhung aufgrund nicht ausreichender Begründung

BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen IV ZR 138/20

DRsp Nr. 2022/7920

Unwirksame Prämienerhöhung aufgrund nicht ausreichender Begründung

1. Wird die den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung in der Klageerwiderung nachgeholt, kann dies nur zu einer Heilung ex nunc führen.2. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist.3. Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften - hier zur Bildung von Rückstellungen - zu verwenden. Im Übrigen ist eine Bereicherung nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann.