OLG Köln - Beschluss vom 30.09.2013
2 Ws 503/13
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 111a; StPO § 322 Abs. 2; StPO § 302; StPO § 274;
Fundstellen:
StV 2014, 207

Unwirksame Rechtsmittelrücknahme bei irreführender Sachbehandlung und Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht (hier: Berufungsrücknahme trotz Bestehen fahrerlaubnisbezogener Maßnahmen)

OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 503/13

DRsp Nr. 2013/21732

Unwirksame Rechtsmittelrücknahme bei irreführender Sachbehandlung und Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht (hier: Berufungsrücknahme trotz Bestehen fahrerlaubnisbezogener Maßnahmen)

Eine Rechtsmittelrücknahme kann unwirksam sein, wenn sie erwiesenermaßen durch irreführende Sachbehandlung und Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts zur Gewährleistung eines interessengerechten Verteidigungsverhaltens zustande gekommen ist (im Anschluss an BGH NStZ 2004, 636 und BGHSt 46,257).

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Strafverfahren StA K. Az ...durch die Rücknahme der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts W. vom 06.08.2012 nicht erledigt ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 111a; StPO § 322 Abs. 2; StPO § 302; StPO § 274;

Gründe

I.