1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Strafverfahren StA K. Az ...durch die Rücknahme der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts W. vom 06.08.2012 nicht erledigt ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
I.
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