OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2020
20 U 269/19
Normen:
BGB § 242; VVG a.F. § 5a; VVG § 8;
Fundstellen:
VersR 2020, 1369
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 139/19

Unwirksamkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen das Zustandekommen einer Kapitallebensversicherung wegen widersprüchlichen Verhaltens/Erweiterung der Versicherung um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 20 U 269/19

DRsp Nr. 2020/10870

Unwirksamkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen das Zustandekommen einer Kapitallebensversicherung wegen widersprüchlichen Verhaltens/Erweiterung der Versicherung um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt auch, wenn - wie hier - die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 242; VVG a.F. § 5a; VVG § 8;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage (auch) wegen treuwidrigen Verhaltens des Klägers (§ 242 BGB) abgewiesen.