OLG Stuttgart - Urteil vom 10.03.2022
7 U 226/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; BGB § 306 Abs. 1; VAG § 155 Abs. 3 S. 5; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 311/20

Unwirksamkeit der Neufestsetzung des Versicherungsbeitrags in der privaten Kranken- und PflegeversicherungHerausgabe von Nutzungen aus dem Beitragsanteil der unberechtigten BeitragserhöhungErfüllung des Begründungserfordernisses bei Beitragserhöhungen in der Kranken- und PflegeversicherungEintritt der Verjährung bei Beanstandung von Beitragserhöhungen einer abgeschlossenen Versicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 226/21

DRsp Nr. 2023/10151

Unwirksamkeit der Neufestsetzung des Versicherungsbeitrags in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung Herausgabe von Nutzungen aus dem Beitragsanteil der unberechtigten Beitragserhöhung Erfüllung des Begründungserfordernisses bei Beitragserhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung Eintritt der Verjährung bei Beanstandung von Beitragserhöhungen einer abgeschlossenen Versicherung

Erhöhungsmitteilungen bei Kranken- und Pflegeversicherungen müssen die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge, die die nicht nur vorübergehende Erhöhung verursacht haben, die Rechnungsgrundlage und deren Veränderung enthalten. In welcher Höhe die Rechnungsgrundlage sich geändert hat und weitere Faktoren, die die Beitragshöhe beeinflusst haben, müssen aber nicht mitgeteilt werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.05.2021, Az. 4 O 311/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung des Beitrages in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 123 im Tarif CEZ/3 (Erhöhung zum 01.01.2017) für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.04.2021 in Höhe von 0,07 € unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. 3. 4. II. III. IV. V.