OLG Köln - Beschluss vom 04.01.2013
III-1 RBs 334/12
Normen:
OWiG § 51 Abs. 3; StPO § 145a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 337

Unwirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger bei Fehlen der Vollmachtsurkunde

OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2013 - Aktenzeichen III-1 RBs 334/12

DRsp Nr. 2013/16326

Unwirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger bei Fehlen der Vollmachtsurkunde

Ein Bußgeldbescheid kann dem Verteidiger nur wirksam zugestellt werden, wenn sich gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet, wobei es auch ausreichend ist, wenn die Vollmacht vom Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärt worden ist.

Tenor

Das Verfahren wird wegen Verjährung eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Ausgenommen sind die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen, die er selbst trägt.

Normenkette:

OWiG § 51 Abs. 3; StPO § 145a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat den bisherigen Sachstand wie folgt dargestellt:

I.

Der Landrat des Kreises I hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 22.12.2011 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 80,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet (Bl. 32 f. d.A.). Gegen diesen seinem Verteidiger am 30.12.2011 zugestellten (Bl. 40 f. d.A.) und ihm unter Hinweis auf die an seinen Verteidiger erfolgte Zustellung formlos übersandten (Bl. 34 d.A.) Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.2012 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (Bl. 42 f. d.A.).