OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.11.2004
I-24 U 168/04
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 305c ; BGB § 307 ; AGBG (a.F.) § 3 § 7 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 618
NJW-RR 2005, 1289
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 490/03

Unwirksamkeit einer AGB in einem Leasingvertrag aufgrund unangemessene und überraschend benachteiligender Bestimmung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2004 - Aktenzeichen I-24 U 168/04

DRsp Nr. 2005/3000

Unwirksamkeit einer AGB in einem Leasingvertrag aufgrund unangemessene und überraschend benachteiligender Bestimmung

»Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel "Der Leasingnehmer hat eine Vollkaskoversicherung seiner Wahl zu nehmen, bei der sichergestellt ist, das ihre Berufung auf § 61 VVG ausgeschlossen wird. Sollte die Versicherung für diesen Ausschluss Gebühren dem Leasinggeber in Rechnung stellen, so ist Leasingnehmer dazu verpflichtet, diese dem Leasingeber zu erstatten." ist als den Leasingnehmer überraschende und unangemessen benachteiligende Bestimmung unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 305c ; BGB § 307 ; AGBG (a.F.) § 3 § 7 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Die T.( Leasinggeberin) und die A. (Leasingnehmerin) mit Sitz in Rumänien schlossen im April 2000 auf 36 Monate einen Leasingvertrag über einen gebrauchten PKW (Anschaffungswert 57.000 DM incl. Mehrwertsteuer). Es wurden eine Sonderzahlung von 20.000 DM, monatliche Leasingraten von 730,00 DM und ein Restwert von 11.400 DM (incl. Mehrwertsteuer) vereinbart. Gemäß Nr. 4.2 der AGB der Leasinggeberin durfte die Leasingnehmerin bei starker, die Gebrauchsfähigkeit wesentlich einschränkender Beschädigung des Leasingobjekts den Vertrag kündigen und Übereignung des Gegenstandes gegen Zahlung der noch geschuldeten Mieten und des Restwerts verlangen.