OLG Rostock - Beschluss vom 06.10.2004
2 Ss (OWi) 259/04 I 174/04
Normen:
OWiG § 77 b Abs. 1 § 77 b Abs. 2 ; StPO § 275 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 OWi 311/03

Unzulässige Absetzung eines abgekürzten Urteils

OLG Rostock, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 259/04 I 174/04

DRsp Nr. 2004/17412

Unzulässige Absetzung eines abgekürzten Urteils

1. Wird das als Anlage zum Protokoll verfasste unterschriebene Urteil an die Staatsanwaltschaft zugestellt, ohne dass der Betroffene auf Rechtsmittel verzichtet hat und die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde abgelaufen ist, hat die erkennende Richterin unter Verstoß gegen § 77 b Abs. 1 OWiG ein abgekürztes Urteil abgesetzt.2. Da das unzulässig abgesetzte Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts auf Verfügung der erkennenden Richterin hin herausgegeben worden ist, kann es innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO nicht mehr nachträglich ergänzt werden.

Normenkette:

OWiG § 77 b Abs. 1 § 77 b Abs. 2 ; StPO § 275 Abs. 1 ;

Gründe:

I.