A.
Die Klägerin zu 1) macht aus eigenem bzw. abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Segelflugzeugs geltend, das am 24.6.2005 von einem in Frankreich zugelassenen PKW beschädigt wurde und für dessen Haftpflicht der Beklagte eintrittspflichtig ist. Die Klägerin zu 2) macht als Kaskoversicherer des Segelflugzeugs im Wege des Regresses gemäß § 67 Abs.1 S.1 VVG von ihr regulierte Reparaturkosten geltend.
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