BGH - Urteil vom 30.11.1999
VI ZR 207/98
Normen:
ZPO § 286 § 690 § 693 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 162
MDR 2000, 348
NJW 2000, 1420
VersR 1999, 610
VersR 2000, 610
WM 2000, 686
ZIP 2000, 635
r+s 2000, 261
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage - Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des mit Mahnbescheidsantrags

BGH, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen VI ZR 207/98

DRsp Nr. 2000/323

urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage - Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des mit Mahnbescheidsantrags

»a) Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden. b) Zu den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des mit Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Anspruchs.«

Normenkette:

ZPO § 286 § 690 § 693 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihnen durch die auf einem Brand ihres Wohnhauses beruhende Zerstörung von Einrichtungs- und Kunstgegenständen sowie Antiquitäten entstanden sei.