BGH - Urteil vom 04.06.1969
VI ZR 618/68
Normen:
VVG § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 748

Ursächlichkeit abgefahrener Reifen für einen Unfall auf trockener Straße

BGH, Urteil vom 04.06.1969 - Aktenzeichen VI ZR 618/68

DRsp Nr. 1994/5871

Ursächlichkeit abgefahrener Reifen für einen Unfall auf trockener Straße

Abgefahrene Reifen haften auf trockener Straße mindestens ebensogut wie neue Reifen, so daß das Benutzen eines Kraftwagens mit mangelhaftem Reifenprofil bei trockener Straße nicht ursächlich für einen Unfall ist.

Normenkette:

VVG § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen
VersR 1969, 748