OLG Hamm - Beschluss vom 25.11.1999
1 Ss OWi 1224/99
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 264
VRS 98, 297
Vorinstanzen:
AG Warstein - 1 Owi 28 Js 579/99 (283/99),

Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 1224/99

DRsp Nr. 2000/7209

Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

»Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der bei der Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigte Toleranzwert zwar nicht ausdrücklich angegeben, aber das Gerät, mit dem die Messung durchgeführt worden ist, benannt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Besonderheiten bei der Messung einen höheren Toleranzabzug erforderlich machen.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Warstein hat den Betroffenen am 12. Oktober 1999 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 51 km/h zu einer Geldbuße von 390,- DM verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats auferlegt. Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: