OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2013
5 RVs 39/13
Normen:
StGB § 164; StPO § 261; StPO § 275 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 276
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen Ds 191/12

Urteilsunterschrift; Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verwertung eines Sachverständigengutachtens; Kein Selbstbegünstigungsprivileg bei § 164 StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 5 RVs 39/13

DRsp Nr. 2013/15079

Urteilsunterschrift; Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verwertung eines Sachverständigengutachtens; Kein Selbstbegünstigungsprivileg bei § 164 StGB

Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist, kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO). Das Ziel, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen, wird jedenfalls duch § 164 StGB nicht privilegiert.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts H zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 164; StPO § 261; StPO § 275 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - H hat den - strafrechtlich erheblich vorbelasteten - Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen: