BVerfG - Beschluss vom 17.02.2017
1 BvR 781/15
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; VVG § 153;
Fundstellen:
NJW 2017, 1593
r+s 2017, 255
r+s 2018, 401
Vorinstanzen:
BGH, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 213/14
LG Kassel, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 290/13
AG Fritzlar, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 236/12

Urteilsverfassungsbeschwerde betreffend die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung; Verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten der Versicherungsnehmers; Angemessene Beteiligung der Versicherten mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses; Berücksichtigung der stillen Reserven bei der Zuteilung des Schlussüberschusses

BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 781/15

DRsp Nr. 2017/12938

Urteilsverfassungsbeschwerde betreffend die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung; Verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten der Versicherungsnehmers; Angemessene Beteiligung der Versicherten mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses; Berücksichtigung der stillen Reserven bei der Zuteilung des Schlussüberschusses

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie mangels hinreichender Begründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert darlegt. Eine hinreichende Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte deutlich aufzeigt. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; VVG § 153;

Gründe

I.