OLG Hamburg - Urteil vom 05.04.2000
14 U 269/99
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 4
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 80/98

Veräußerung eines Unfallfahrzeugs zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert

OLG Hamburg, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 14 U 269/99

DRsp Nr. 2004/19468

Veräußerung eines Unfallfahrzeugs zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert

Der Geschädigte verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug zu dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert veräußert, obwohl er weiß, dass das Gutachten unrichtig ist und den Restwert zu niedrig angibt.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe: