Autor: Felix Koehl |
Nach h.M. ist die Widerspruchsbehörde grundsätzlich befugt, den Ausgangsbescheid zu Lasten des Widerspruchsführers zu verbösern (BVerwG, NVwZ 1987,
Nur solche Fälle, in denen sich die stattfindende Verböserung im Rahmen des durch den Widerspruch eröffneten Verfahrensgegenstands hält, sind strenggenommen unter die reformatio in peius zu subsumieren (Lütkes/Koehl, Großkommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 68 VwGO Rdnr. 33). Die verbösernde Sachentscheidung betrifft denjenigen Regelungsgegenstand, auf den sich bereits der angegriffene Ausgangsbescheid bezogen hat, etwa wenn die Gebühr für die Fahrerlaubnisentziehung mit angegriffen wird, die Widerspruchsbehörde aber den Widerspruch nicht nur zurückweist, sondern die Gebührenschuld aus demselben Gebührentatbestand höher festsetzt.
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