Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 21. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)soweit er im Fall II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b)im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Maßregelausspruch, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls und im Ausspruch über die Einziehung.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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