BGH - Beschluss vom 02.07.2013
4 StR 187/13
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; WaffG § 2 Abs. 3; WaffG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 320
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 21.12.2012

Verbot des Umgangs mit einer Vorderschaftrepetierflinte bei Lauflänge von unter 45 cm

BGH, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 4 StR 187/13

DRsp Nr. 2013/18506

Verbot des Umgangs mit einer Vorderschaftrepetierflinte bei Lauflänge von unter 45 cm

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 21. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit er im Fall II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Maßregelausspruch, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls und im Ausspruch über die Einziehung.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; WaffG § 2 Abs. 3; WaffG § 51 Abs. 1;

Gründe