BGH - Beschluss vom 26.10.2022
4 StR 248/22
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 28 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1; StGB § 315d Abs. 5;
Fundstellen:
NStZ 2023, 499
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 235 Js 821/21

Verbotene Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 4 StR 248/22

DRsp Nr. 2023/4846

Verbotene Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

1. § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten die Feststellung eines "Beinahe-Unfalls" voraus.2. Auch für § 315d Abs. 2 und 5 StGB gilt, dass andere Menschen im Sinne dieser Vorschriften auch die Insassen des Fahrzeugs sind, das der Täter führt, jedenfalls wenn es sich bei ihnen nicht um Tatbeteiligte im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB handelt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022 im Schuldspruch dahin geändert,

a)

dass der Angeklagte des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge schuldig ist und

b)

der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 28 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1; StGB § 315d Abs. 5;

Gründe