OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2013
III-5 RBs 11/13
Normen:
StVO § 23 Abs. 1 a;
Fundstellen:
CR 2013, 304
DAR 2013, 217
ITRB 2013, 122
MMR 2013, 333
NStZ 2013, 736
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 91 Js 1638/12

Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2013 - Aktenzeichen III-5 RBs 11/13

DRsp Nr. 2013/4695

Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe

Unter dem Begriff der "Benutzung" eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1 a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40,- € kostenpflichtig verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene während einer Fahrt mit seinem PKW ein Mobiltelefon mit seiner rechten Hand vor sein Gesicht und tippte dabei dermaßen konzentriert auf das Gerät, dass er eine sich neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkte. Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts beantragt und dazu zum einen ausgeführt, er habe das Mobiltelefon weder bedient noch benutzt. Tatsächlich habe er das Telefon während der Fahrt wieder in seine Ursprungsposition als von ihm genutztes Navigationsgerät bringen wollen, nachdem es aus seiner ursprünglichen Position herausgefallen sei. Zum anderen meint der Betroffene, die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät falle jedenfalls nicht unter das tatbestandliche Verbot des § 23 Abs. 1a StVO.