OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.01.2023
17 U 446/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 346 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 1; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1-3; EGBGB a.F. Art. 247 § 9 Abs. 1; EGBGB a F. Art. 247 § 9 Abs. 3; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 492 Abs. 2; BGB a.F. § 358; BGB a.F. § 359a Abs. 1; BGB § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a)-b); BGB a.F. § 492 Abs. 2; BGB a.F. § 355 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
WM 2023, 1226
ZIP 2023, 1014
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 135/21

Verbraucherdarlehen und gleichzeitig zur Tilgung geschlossener BausparvertragAbgrenzung verbundener Vertrag und Vertrag über eine ZusatzleistungAuswirkungen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auf zugleich abgeschlossenen BausparvertragBelehrung über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 17 U 446/21

DRsp Nr. 2023/5285

Verbraucherdarlehen und gleichzeitig zur Tilgung geschlossener Bausparvertrag Abgrenzung verbundener Vertrag und Vertrag über eine Zusatzleistung Auswirkungen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auf zugleich abgeschlossenen Bausparvertrag Belehrung über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers

1. Bei einem zur späteren Tilgung eines Verbraucherdarlehens geschlossenen Bausparvertrag, von dessen Abschluss der Darlehensvertrag ausdrücklich abhängig gemacht wurde, handelt es sich um keinen verbundenen Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern um einen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung.2. Eine Widerrufsinformation genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Belehrung über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers (§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF), wenn sie den Darlehensnehmer dahingehend belehrt, er sei mit dem wirksamen Widerruf des Bausparvertrages als verbundenem Vertrag nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden. Der Widerruf des Bausparvertrages führt - anders als die Belehrung angibt - nicht dazu, dass die Bindung an den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 358 Abs. 1 BGB aF entfällt. Denn § 358 Abs. 1 BGB aF ist auf Verträge über zusätzliche Leistungen nicht entsprechend anwendbar.