BGH - Urteil vom 15.05.1979
VI ZR 187/78
Normen:
BGB §§ 249, 252 ;
Fundstellen:
DB 1979, 2225
DRsp I(123)231c
ES Kfz-Schaden F/16
MDR 1980, 46
NJW 1979, 2244
VRS 57, 325
VersR 1979, 936

Verdienstausfall eines Taxiunternehmers

BGH, Urteil vom 15.05.1979 - Aktenzeichen VI ZR 187/78

DRsp Nr. 1994/1441

Verdienstausfall eines Taxiunternehmers

»Zur Berechnung des Verdienstausfalls eines Taxi-Unternehmers, wenn bei einem Unfall nicht nur seine Taxe beschädigt, sondern auch sein Fahrer verletzt wird.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ;

Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß die Kl. den infolge der Beschädigung ihrer Kraftdroschke erlittenen Verdienstausfall aus eigenem Recht, nämlich aus §§ 823 Abs. 1 249, 252 BGB als Schaden geltend macht. Dieser Verdienstausfall beruht auf der während der Reparaturdauer bestehenden objektiven Unmöglichkeit, das Kfz seiner Bestimmung entsprechend zum Zweck der Gewinnerzielung gewerblich zu nutzen. Zur Berechnung eines solchen Schadens hat der Senat unter Hinweis auf weitere Entscheidungen bereits in seinem Urteil vom 9.11.1976 [ES Kfz-Schaden F/11] Grundsätzliches ausgeführt ... . Dementsprechend kommt es im Regelfall darauf an zu ermitteln, wie hoch der durch den Betrieb der Kraftdroschke durchschnittlich erzielte Gewinn war; dessen Verlust ist nämlich der entstandene Verdienstausfall. ...