BGH - Beschluss vom 14.11.2017
VI ZR 92/17
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 249; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 311
DAR 2018, 76
MDR 2018, 145
NJW 2018, 866
VersR 2018, 228
r+s 2018, 104
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 2152/14
OLG München, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1006/16

Verdienstausfallbegehren nach einem Verkehrsunfall; Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den bei einem Unfall Verletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf; Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich; Prägung der Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten; Erforderlichkeit einer klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten

BGH, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen VI ZR 92/17

DRsp Nr. 2018/327

Verdienstausfallbegehren nach einem Verkehrsunfall; Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den bei einem Unfall Verletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf; Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich; Prägung der Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten; Erforderlichkeit einer klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten

ZPO § 544 Abs. 7 BGB § 249 Bb a) Wendet sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zu und beeinflusst hierdurch die Schadensentwicklung, so kann eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung in Betracht kommen, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte.