BGH, Urteil vom 25.01.1977 - Aktenzeichen VI ZR 47/76
DRsp Nr. 1994/5404
Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs
Ein Schmerzensgeldanspruch wird nicht schon mit Einreichung, sondern erst mit Zustellung der Klageschrift rechtshängig und damit vererblich; § 261bZPO ist nicht anwendbar.