Verfahren

Autor: Masa Gluhinic

Beim Begehen von "leichteren" Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geldbußen bis 270 Euro für natürliche Personen) kann der Polizeibeamte, der das Fahrzeug angehalten hat, vor Ort einen Bußgeldbescheid erlassen.

Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen acht Tagen Einspruch eingelegt werden. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingelegt wird, wird die Geldbuße nicht zwangsweise eingezogen, sondern das Verfahren vor dem Gericht für Ordnungswidrigkeiten weitergeführt.

Wenn aber der Betroffene das Bußgeld vor Ort bezahlen möchte, gibt es die Möglichkeit, dass die Hälfte des Bußgeldes, das durch das Ordnungswidrigkeitengesetz vorgeschrieben ist, binnen drei Tagen bezahlt wird, und wenn der Betroffene in diesem Zeitpunkt nicht in der Lage ist, das Bußgeld zu bezahlen, und den Zahlungsnachweis der Behörde, welche die Ordnungswidrigkeit festgestellt hat, zustellt, wird anerkannt, dass er gleich gezahlt hat, so dass er auch nur die Hälfte des bestimmten Betrags bezahlen kann. Wenn der Betroffene die ausgesprochene Geldbuße und die Kosten der Feststellung der Ordnungswidrigkeit vor Ort bezahlt, wird kein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt; die ausgesprochene Maßnahme wird nicht in die Ordnungswidrigkeitenevidenz eingetragen.