OLG München - Urteil vom 14.03.2014
10 U 4774/13
Normen:
ZPO § 137 Abs. 4; ZPO § 141; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 1788/13

Verfahren im Haftpflichtprozess bei einem angeblich verabredeten UnfallHaftungsverteilung bei einem Unfall im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung

OLG München, Urteil vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 10 U 4774/13

DRsp Nr. 2014/5403

Verfahren im Haftpflichtprozess bei einem angeblich verabredeten Unfall Haftungsverteilung bei einem Unfall im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung

1. Wird im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall neben dem Fahrer und Halter des versicherten Fahrzeugs zugleich der Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen und verteidigt dieser sich mit der Behauptung, der behauptete Unfall sei in Wahrheit von den vorgeblich Unfallbeteiligten verabredet worden, so stehen sowohl die Haftpflichtversicherung als auch der von ihr beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es letzterem verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten. 2. Kann der anwaltliche Vertreter somit den Fahrer und Halter anwaltlich im Prozess nicht vertreten, so kommt dessen Anhörung durch das Gericht solange nicht in Betracht, als er nicht einen eigenen Prozessbevollmächtigten hat. 3. Kommt es im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen. Zur Erschütterung dieses Anscheinsbeweises reicht die bloße Möglichkeit der Unsichtbarkeit des Vorfahrtberechtigten nicht aus.

Tenor

1. 2. 3. 4.