BVerfG - Beschluss vom 03.03.2014
1 BvR 2534/10
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; RL 2002/83/EG Art. 36 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 1796
VersR 2014, 609
r+s 2014, 271
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 823/10

Verfassungsbeschwerde betreffend eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages; Verfassungsbeschwerde wegen des Unterlassens einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Oberlandesgericht

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 2534/10

DRsp Nr. 2014/8095

Verfassungsbeschwerde betreffend eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages; Verfassungsbeschwerde wegen des Unterlassens einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Oberlandesgericht

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 2010 - 8 U 823/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.

2.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; RL 2002/83/EG Art. 36 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Oberlandesgericht.