Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 40 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (RGBl S. 263).
I.
Der Beschwerdeführer hatte sein Kfz bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einem Versicherungsunternehmen, haftpflichtversichert. Mit der Prämie für das Versicherungsjahr 1994 kam er in Verzug. Daraufhin setzte ihm die Versicherung gemäß § 39 Abs. 1 VVG eine Zahlungsfrist und kündigte, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der Frist mit der Zahlung immer noch im Verzug war, das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 VVG. Im Mai 1994 wurde das Kfz bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichert.
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