BVerfG - Beschluß vom 08.03.1999
1 BvR 645/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; VVG § 1 Abs. 2 § 39 Abs. 1, Abs. 3 § 40 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 257
NJW 1999, 2959
VersR 1999, 1221
r+s 1999, 441
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 07.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 516/94

Verfassungsmäpigkeit von § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG

BVerfG, Beschluß vom 08.03.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 645/95

DRsp Nr. 1999/6406

Verfassungsmäpigkeit von § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG in der durch die fachgerichtliche Auslegung herrschenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 115, 347) bestehen keine Bedenken.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; VVG § 1 Abs. 2 § 39 Abs. 1, Abs. 3 § 40 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 40 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (RGBl S. 263).

I.

Der Beschwerdeführer hatte sein Kfz bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einem Versicherungsunternehmen, haftpflichtversichert. Mit der Prämie für das Versicherungsjahr 1994 kam er in Verzug. Daraufhin setzte ihm die Versicherung gemäß § 39 Abs. 1 VVG eine Zahlungsfrist und kündigte, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der Frist mit der Zahlung immer noch im Verzug war, das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 VVG. Im Mai 1994 wurde das Kfz bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichert.