BVerwG - Urteil vom 17.04.2014
5 C 16.13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Beihilfeverordnung des Landes Berlin § 6 Abs. 5; GOÄ § 5 Abs. 2;

Verfassungsmäßigkeit der Basistarifklausel des § 6 Abs. 5 Beihilfeverordnung des Landes Berlin; Beihilfeleistungen für im Basistarif versicherte Beamte

BVerwG, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 5 C 16.13

DRsp Nr. 2014/9718

Verfassungsmäßigkeit der Basistarifklausel des § 6 Abs. 5 Beihilfeverordnung des Landes Berlin; Beihilfeleistungen für im Basistarif versicherte Beamte

Die Basistarifklausel des § 6 Abs. 5 der Beihilfeverordnung des Landes Berlin verstößt jedenfalls in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in denen der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige unfreiwillig im Basistarif versichert ist. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gehalten ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen und er sich zu zumutbaren Bedingungen nur zum Basistarif versichern kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; Beihilfeverordnung des Landes Berlin § 6 Abs. 5; GOÄ § 5 Abs. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Beihilfeleistungen für im Basistarif versicherte Beamte.