Gegen § 26 Nr. 3 StVG bestehen schon deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) verfassungsgemäß zustandegekommen und verkündet wurde und es sich bei dem Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) lediglich um die deklaratorische Neubekanntmachung des vorgenannten Gesetzes gehandelt hat.