BVerfG - Beschluß vom 16.09.2004
2 BvR 1603/04
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 ; IntVO § 4 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 St RR 091/04
LG Würzburg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 372 Js 15215/2003
AG Würzburg, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 372 Js 15215/03

Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung eines ausländischen Fahrerlaubnisinhabers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

BVerfG, Beschluß vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1603/04

DRsp Nr. 2004/16911

Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung eines ausländischen Fahrerlaubnisinhabers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Die Anwendung des Straftatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG auf einen Inhaber einer ausländischen - nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten - Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 ; IntVO § 4 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).