BVerwG - Urteil vom 23.06.2004
3 C 41.03
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 47 S. 2 ; StUG § 5 Abs. 1 § 32 Abs. 1 §§ 32a 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 2004, 380
BVerwGE 121, 115
DVBl 2004, 1310
DÖV 2004, 1012
NJ 2004, 567
NJW 2004, 2462
NVwZ 2004, 1513
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 317.02

Verfassungsrecht; Datenschutzrecht; Stasi-Unterlagen-Gesetz - Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung; personenbezogene Informationen; Unterlagen mit personenbezogenen Informationen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Privatsphäre; Recht am gesprochenen Wort; informationelle Selbstbestimmung; Grundrechte von Amtsträgern; Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit; Forschung; Presse; politische Bildung; Zweckbindung erhobener Dateien; verfassungskonforme Auslegung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes; Vollstreckungsgegenklage

BVerwG, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 3 C 41.03

DRsp Nr. 2004/11976

Verfassungsrecht; Datenschutzrecht; Stasi-Unterlagen-Gesetz - Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung; personenbezogene Informationen; Unterlagen mit personenbezogenen Informationen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Privatsphäre; Recht am gesprochenen Wort; informationelle Selbstbestimmung; Grundrechte von Amtsträgern; Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit; Forschung; Presse; politische Bildung; Zweckbindung erhobener Dateien; verfassungskonforme Auslegung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes; Vollstreckungsgegenklage

»Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen.