BVerfG vom 21.02.1984
2 BvR 1242/80
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 66, 199
DRsp IV(467)153c
EuGRZ 1984, 443
JZ 1984, 885
NJW 1984, 2513
NStZ 1984, 572
StV 1984, 428
ZfSH/SGB 1984, 460
ZfStrVo 1984, 313
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 29.08.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 20/78
II. OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.10.1980 - Ws 735/80III. OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.10.1980 - Ws 736/80,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitspflicht Strafgefangener

BVerfG, vom 21.02.1984 - Aktenzeichen 2 BvR 1242/80

DRsp Nr. 1992/357

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitspflicht Strafgefangener

»Zur verfassungsmäßigen Auslegung des § 42 StVollzGMit Blick auf die klare Zielsetzung des § 42 Abs. 1 StVollzG ist es nicht mehr verständlich, die Freistellung von der Arbeitspflicht unabhängig von der Dauer der im Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Arbeit und der Arbeitssäumnis allein deshalb zu versagen, weil der Strafgefangene eine Fehlzeit schuldhaft verursacht hat.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, wie sich eine verschuldete Fehlzeit bei der Arbeit auf den Anspruch eines Strafgefangenen auf Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 42 des Strafvollzugsgesetzes auswirkt.

I.

1. Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) enthält über die Arbeit in Justizvollzugsanstalten u. a. folgende Regelungen:

§ 37 Zuweisung

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.