BVerfG - Beschluß vom 09.07.1969
2 BvR 753/68
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO §§ 44, 45 Abs. 1 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
BVerfGE 26, 315
DAR 1969, 299
DÖV 1970, 649
MDR 1969, 908
NJW 1969, 1531
VRS 37, 248
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 30.08.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Cs 502/68
LG Oldenburg, vom 25.11.1968 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 635/68

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafbefehlsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 09.07.1969 - Aktenzeichen 2 BvR 753/68

DRsp Nr. 1994/2870

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafbefehlsverfahren

1. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird, falls ihm während der Urlaubsabwesenheit ein Strafbefehl durch Niederlegung bei der Post zugestellt wird und er aus Unkenntnis dieser Ersatzzustellung die Einspruchsfrist versäumen sollte.2. Die schlichte Erklärung eines Beschuldigten kann ausreichen, um die richterliche Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Versäumnisgründe zu begründen, insbesondere wenn es sich um einen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund (hier: Urlaub) handelt.3. Das Recht des Betroffenen, sich im Einspruchsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, wird durch eine Ersatzzustellung des Strafbefehls gem. § 182 ZPO nicht in verfassungswidriger Weise beschnitten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO §§ 44, 45 Abs. 1 ; ZPO § 182 ;

Gründe:

A.

I.