BVerfG - Beschluß vom 04.07.1967
2 BvL 10/62
Normen:
GG Art. 92 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; StVG § 22 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 125
BayVBl 1967, 422
DAR 1967, 270
DÖV 1967, 681
DVBl 1967, 767
JuS 1967, 573
JZ 1967, 569
MDR 1967, 981
NJW 1967, 1748
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 30.05.1962 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 392/62

Verfassungsrechtliche Prüfung der gebührenpflichtigen Verwarnung im Straßenverkehr

BVerfG, Beschluß vom 04.07.1967 - Aktenzeichen 2 BvL 10/62

DRsp Nr. 1995/8940

Verfassungsrechtliche Prüfung der gebührenpflichtigen Verwarnung im Straßenverkehr

1. Die gebührenpflichtige Verwarnung ist ein Verwaltungsakt, der aus Anlaß einer leichteren Verkehrsübertretung gegenüber dem auf frischer Tat betroffenen Täter vorgenommen wird, aus Verwarnung und Gebührenerhebung besteht und präventiv der Aufrechterhaltung der Verkehrsdisziplin dient. 2. Sie hat keinen Strafcharakter. § 22 StVG bezweckt schon nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Bestrafung des Täters. Verwarnen heißt abmahnen; dem Täter soll der Verstoß gegen die Verkehrsregel vorgehalten werden, damit er diese künftig besser beachtet.

Normenkette:

GG Art. 92 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; StVG § 22 ;

Gründe:

A.

I.