A.
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit des in Hamburg geltenden Verbots, die öffentlichen Wege als sogenannte "Laternengarage" für Kraftfahrzeuge zu benutzen.
I.
1. a) Das Hamburgische Wegegesetz (
Gemeingebrauch
(1) Die öffentlichen Wege dienen dem Gemeingebrauch. Jedermann kann sie ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzen, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|