BGH - Urteil vom 12.12.2013
III ZR 124/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; HGB § 87a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 1655
VersR 2014, 240
WM 2019, 385
ZIP 2014, 272
r+s 2014, 378
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 2183/12
LG Stuttgart, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 258/12

Vergütungsanspruch eines Versicherungsvertreters gegenüber seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice

BGH, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen III ZR 124/13

DRsp Nr. 2014/577

Vergütungsanspruch eines Versicherungsvertreters gegenüber seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice

a) Ein Versicherungsvertreter kann sich von seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice eine Vergütung versprechen lassen.b) Zu den Beratungs- und Hinweispflichten des Versicherungsvertreters im Falle des Abschlusses einer selbständigen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden.c) Zur Bemessung des Wertersatzanspruchs des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die Vergütungsvereinbarung widerrufen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; HGB § 87a Abs. 2;

Tatbestand

Die - damals noch unter S. Vertriebsmanagement GmbH firmierende - Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die am 22. August 2007 erfolgte Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung ("Superior InvestmentRente" nach dem Tarif "L. 1") bei der A. Lebensversicherung S. A. (Luxemburg) in Anspruch.