LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.07.2020
3 Sa 927/18
Normen:
§ 611a BGB; MTV-VW; BV Nr. 02/07 Flexibilitätskonto;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 14/18

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten für das Tragen besonders auffällige Schutzkleidung im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Volkswagen AG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 927/18

DRsp Nr. 2022/13735

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten für das Tragen besonders auffällige Schutzkleidung im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Volkswagen AG

1) Grundsätzlich sind Umkleidezeiten (und dadurch veranlasste Wegezeiten) für das Tragen besonders auffälliger Schutzkleidung als Arbeitszeiten gemäß § 611a Abs. 2 BGB vergütungsplflichtig.2) Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann für Umkleide- und Wegezeiten eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen werden, die Vergütungspflicht kann ausgeschlossen werden (Anschluss an BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 124/18-).3) Nach § § 7.1.2.1 Satz 3, 28.2 des Manteltarifvertrages der Volkswagen AG vom 15.12.2008 i.d.F. von 05. März 2018 bestehen tarifl. Rgelungen, die die Vergütung der Umkleide- und Wegezeiten ausschließen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08. Juni 2018 – 2 Ca 14/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 611a BGB; MTV-VW; BV Nr. 02/07 Flexibilitätskonto;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Umkleidezeiten und damit zusammenhängende innerbetriebliche Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sind.