OLG Nürnberg - Endurteil vom 20.04.2017
5 U 458/16
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 280 Abs. 1, 630 f Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 998
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 891/13

Verhältnis von Arzthaftungsansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung und wegen fehlerhafter BehandlungDarlegungs- und Beweislast bei einer nicht den Anforderungen von Richtlinien zur Qualitätssicherung genügenden Operationsdokumentation

OLG Nürnberg, Endurteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 5 U 458/16

DRsp Nr. 2017/9464

Verhältnis von Arzthaftungsansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung und wegen fehlerhafter Behandlung Darlegungs- und Beweislast bei einer nicht den Anforderungen von Richtlinien zur Qualitätssicherung genügenden Operationsdokumentation

§§ 280 Abs. 1, 630 f Abs. 2 Satz 1 BGB 1) Wird in einem Arzthaftungsprozess der Schadensersatzanspruch des Patienten auf unzureichende ärztliche Aufklärung einerseits und fehlerhafte Behandlung andererseits gestützt, so handelt es sich bei dem Klagebegehren in der Regel um zwei unterschiedliche Streitgegenstände (Anschluss an OLG Zweibrücken, MedR 2006, 281).2) Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung nach § 126 SGB V definieren nicht, was nach § 630 f Abs. 2 Satz 1 BGB als aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlich anzusehen ist. Entspricht eine schriftliche oder bildliche Operationsdokumentation nicht den Anforderungen einer solchen Richtlinie (hier: der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie), so kann allein hierauf eine Beweiserleichterung für den Patienten nicht gestützt werden.

Tenor

I. II. III. IV.