OVG Sachsen - Beschluss vom 28.06.2023
6 B 64/23
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1484
VRS 2023, 215
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 141/23

Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark einer Firma; Gewährung eines Mengenrabatts aus Billigkeitsgründen beim Streitwert

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 6 B 64/23

DRsp Nr. 2023/11850

Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark einer Firma; Gewährung eines "Mengenrabatts" aus Billigkeitsgründen beim Streitwert

1. Auch wenn eine Vielzahl von Fahrtenbüchern zu führen ist, ist ein "Mengenrabatt" aus Billigkeitsgründen beim Streitwert nicht zu gewähren.2. Zur Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark einer Firma bei bereits im Grundsatz fehlender Bereitschaft der Geschäftsführung, ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2023 - 6 L 141/23 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 36.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.