Verhalten bei Befahren einer Straße mit abknickender Vorfahrt
OLG Oldenburg, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen Ss 506/98
DRsp Nr. 1999/10017
Verhalten bei Befahren einer Straße mit abknickender Vorfahrt
1. Wer eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße geradeausfahrend verläßt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab und muß deshalb gem. § 9 Abs. 3 S. 1 StVO Radfahrer durchfahren lassen, wenn diese der abknickenden Vorfahrt folgen.2. Auch ein Radfahrer, der der abknickenden Vorfahrtsstraße folgen will, ist verpflichtet, dies rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Hiervon darf der Autofahrer nach dem allgemeinen, im Straßenverkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsatz ausgehen, soweit nicht erfahrungsgemäß mit häufigen typischen Verstößen zu rechnen ist. Bei der abknickenden Vorfahrt besteht aber, 25 Jahre nach Einführung der Vorschrift, für eine Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes kein Anlaß mehr.