OLG Oldenburg - Beschluß vom 14.01.1999
Ss 506/98
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 179
DRsp II(286)299c
SP 1999, 230

Verhalten bei Befahren einer Straße mit abknickender Vorfahrt

OLG Oldenburg, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen Ss 506/98

DRsp Nr. 1999/10017

Verhalten bei Befahren einer Straße mit abknickender Vorfahrt

1. Wer eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße geradeausfahrend verläßt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab und muß deshalb gem. § 9 Abs. 3 S. 1 StVO Radfahrer durchfahren lassen, wenn diese der abknickenden Vorfahrt folgen.2. Auch ein Radfahrer, der der abknickenden Vorfahrtsstraße folgen will, ist verpflichtet, dies rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Hiervon darf der Autofahrer nach dem allgemeinen, im Straßenverkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsatz ausgehen, soweit nicht erfahrungsgemäß mit häufigen typischen Verstößen zu rechnen ist. Bei der abknickenden Vorfahrt besteht aber, 25 Jahre nach Einführung der Vorschrift, für eine Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes kein Anlaß mehr.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3 § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1999, 179