BGH - Urteil vom 25.11.1986
VI ZR 148/86
Normen:
BGB § 204 S.1; PflichtVersG § 3 Nr.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 204 Satz 1 Normzweck 1
BGHR BGB § 204 Satz 1 Verkehrsunfall 1
BGHR PflVG § 3 Nr. 3 Satz 2 Geltungsbereich 1
DRsp I(112)136c
FamRZ 1987, 250
MDR 1987, 395
VRS 72, 321
VersR 1987, 561
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M. OLG Frankfurt/M.,
LG Frankfurt/Main,

Verjährung der Ansprüche von Ehegatten untereinander aus einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 25.11.1986 - Aktenzeichen VI ZR 148/86

DRsp Nr. 1992/3432

Verjährung der Ansprüche von Ehegatten untereinander aus einem Verkehrsunfall

»Zur Anwendung des § 204 S. 1 BGB auf Ansprüche zwischen Ehegatten aus Straßenverkehrsunfällen, für die der Haftpflichtversicherer des schädigenden Ehegatten nach § 3 Nr. 1 PflVG einzustehen hat.«

Normenkette:

BGB § 204 S.1; PflichtVersG § 3 Nr.1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz materieller Schäden und Zahlung von Schmerzensgeld. Sie hat vorgetragen, sie habe am 31. Oktober 1978 bei einem Verkehrsunfall als Mitfahrerin in einem von dem Zweitbeklagten - ihrem inzwischen von ihr getrennt lebenden Ehemann - gesteuerten und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrwöchige stationäre Krankenhausbehandlung erfordert und zum Verlust ihres Arbeitsplatzes geführt hätten. Es ist außer Streit, daß der Zweitbeklagte diesen Unfall allein verschuldet hat.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 1983 gegenüber der Erstbeklagten geltend gemacht. Ihre Klage wurde am 6. Juni 1984 zugestellt.

Die Beklagten haben die behaupteten Unfallfolgen bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.