BGH - Urteil vom 16.11.1999
VI ZR 37/99
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 115
MDR 2000, 270
NJW 2000, 861
NZV 2000, 204
SP 2000, 86
VRS 98, 264
VerkMitt 2000, 51
VersR 1999, 331
VersR 2000, 331
ZfS 2000, 150
r+s 2000, 110
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Verjährung des deliktischen Anspruchs bei zunächst nicht vorhersehbaren Spätschäden

BGH, Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen VI ZR 37/99

DRsp Nr. 2000/210

Verjährung des deliktischen Anspruchs bei zunächst nicht vorhersehbaren Spätschäden

»a) Die Verjährung des deliktischen Anspruchs auf Ausgleich von Spätfolgen eines Körperschadens, die zum Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch für Fachkreise nicht voraussehbar waren und daher außerhalb der "Schadenseinheit" liegen, beginnt erst, wenn der Geschädigte selbst von der Möglichkeit des konkreten Schadenseintritts und des Ursachenzusammenhangs mit der Ausgangsschädigung positive Kenntnis erlangt. b) Das gilt bei mehreren, zeitlich auseinanderfallenden Spätfolgen (hier: Arthrose im Kniegelenk und Arthrose im Sprunggelenk) auch hinsichtlich der zuletzt eingetretenen selbst dann, wenn diese für Fachkreise aufgrund der vorausgegangenen Spätschäden voraussehbar gewesen wären.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ersatz für Spätfolgen eines Verkehrsunfalles, für den die Beklagte uneingeschränkt einzustehen hat. Bei dem Unfall am 22. September 1984 erlitt die Klägerin u.a. am rechten Bein einen Unterschenkeltrümmerbruch und einen Oberschenkelschaftbruch.