BGH - Urteil vom 26.10.2005
VIII ZR 359/04
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 277
DAR 2006, 87
MDR 2006, 558
NJW 2006, 44
WM 2006, 345
ZIP 2006, 527
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 145/04
AG Herne-Wanne, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 554/03

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus vor dem 1.1.2002 geschlossenen Verträgen

BGH, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 359/04

DRsp Nr. 2005/20811

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus vor dem 1.1.2002 geschlossenen Verträgen

»Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGBGB sind auf Ansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Schuldverhältnissen auch dann anzuwenden, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind. Daher gilt für Gewährleistungsansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Kaufverträgen die Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. auch dann, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind.«

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner am 13. November 2003 erhobenen Klage Minderung und Schadensersatz in Höhe von 4.000 EUR wegen Mängeln eines Wohnwagens, den er im August/September 2001 von der Beklagten gekauft hatte und der am 16. Mai 2002 an ihn ausgeliefert worden war.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: