BGH - Urteil vom 09.03.2000
III ZR 198/99
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 302
MDR 2000, 698
NJW 2000, 1411
NZV 2000, 255
SP 2000, 187
VRS 98, 417
VRS 98,417
VersR 2000, 1277
VersR 2000, 1506
WM 2000, 1205
r+s 2000, 233
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

BGH, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen III ZR 198/99

DRsp Nr. 2000/2425

Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

»Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte an die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755).«

Normenkette:

BGB § 852 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt das beklagte Land aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.