BGH - Beschluß vom 28.10.1999
4 StR 453/99
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ; StVG § 26 Abs. 3 Hs. 2;
Fundstellen:
DAR 2000, 74
JR 2000, 342
MDR 2000, 208
NJW 2000, 820
NStZ 2000, 150
NZV 2000, 131
VRS 98, 210
VerkMitt 2000, 41
VersR 1999, 248
VersR 2000, 248
wistra 2000, 102
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Tiergarten,

Verjährungsunterbrechung durch Bußgeldbescheid

BGH, Beschluß vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 4 StR 453/99

DRsp Nr. 1999/11156

Verjährungsunterbrechung durch Bußgeldbescheid

»1. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid ist auch dann nach neuem Recht zu beurteilen, wenn er vor dem am 1. März 1998 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156) erlassen worden war. 2. Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG wird mit dem Erlaß des Bußgeldbescheids wirksam, sofern dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich; das gilt auch dann, wenn zwischen Erlaß und Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ; StVG § 26 Abs. 3 Hs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen einer am 19. August 1997 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße auferlegt und ein Fahrverbot gegen ihn verhängt. Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.