Verkehrsfeindlichkeit bei § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB - Jugendbande als Bande im Sinn des § 244 a StGB
BGH, Beschluß vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 4 StR 91/00
DRsp Nr. 2000/6215
Verkehrsfeindlichkeit bei § 315 b Abs. 1 Nr. 3StGB - Jugendbande als Bande im Sinn des § 244 aStGB
1. § 315 b Abs. 1 Nr. 3StGB kommt im fließenden Verkehr nur dann zur Anwendung, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.2. § 244 aStGB gilt auch für Jugendbanden.