FG München - Urteil vom 10.03.2004
4 K 4206/03
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ;

Verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht eines Pkw bei Anhängerbetrieb; Verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht eines Pkw bei Anhängerbetrieb, § 8 Nr. 2 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 4206/03

DRsp Nr. 2004/9191

Verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht eines Pkw bei Anhängerbetrieb; Verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht eines Pkw bei Anhängerbetrieb, § 8 Nr. 2 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

Ein Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.685 kg ist steuerlich nicht deshalb als ein nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuerndes Kombinationsfahrzeug einzustufen, weil laut Tz. 33 des Kraftfahrzeugscheins das zulässige Gesamtgewicht bei Anhängerbetrieb 2.805 kg beträgt. Die Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts ist nicht generell beim Vorliegen einer Anhängerkupplung gegeben, sondern nur bei tatsächlichem Anhängerbetrieb.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Fahrzeug des Klägers das zulässige Gesamtgewicht von 2.800 kg überschreitet (§ 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

I.